Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
Vom
21.12.2015
Zuletzt geändert am
21.2.2025
Abschnitt 6
Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen
§ 26
Finanzierung der Zuschlagszahlungen
Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.