KWG

Kreditwesengesetz

Gesetz über das Kreditwesen

Vom 10.7.1961

Neugefasst am 9.9.1998

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 8h

Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden

1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.