§ 8h
Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.