KWG

Kreditwesengesetz

Gesetz über das Kreditwesen

Vom 10.7.1961

Neugefasst am 9.9.1998

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 61

Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute

1Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. 2Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.