Gesetz über das Kreditwesen
Vom 10.7.1961
Neugefasst am 9.9.1998
Zuletzt geändert am 12.5.2026
§ 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden.