KWG

Kreditwesengesetz

Gesetz über das Kreditwesen

Vom 10.7.1961

Neugefasst am 9.9.1998

Zuletzt geändert am 12.5.2026

§ 53cq

Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde

§ 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden.