Gesetz über das Kreditwesen
Vom 10.7.1961
Neugefasst am 9.9.1998
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. 2Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.