Gesetz über das Kreditwesen
Vom 10.7.1961
Neugefasst am 9.9.1998
Zuletzt geändert am 28.2.2025
1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. 2Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.