Gesetz über das Kreditwesen
Vom 10.7.1961
Neugefasst am 9.9.1998
Zuletzt geändert am 22.12.2023
(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.
(2) (weggefallen)