KWG

Kreditwesengesetz

Gesetz über das Kreditwesen

Vom 10.7.1961

Neugefasst am 9.9.1998

Zuletzt geändert am 25.3.2026

§ 10f

Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute

(1) 1Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein global systemrelevantes Institut einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute auf konsolidierter Ebene vorhalten muss. 2Seine Quote wird von der Bundesanstalt entsprechend der Zuordnung des global systemrelevanten Instituts zu einer Größenklasse auf eine Höhe von 1,0, 1,5, 2,0, 2,5 oder 3,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtrisikobetrags festgelegt und mindestens jährlich überprüft.

(2) 1Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens jährlich, welche Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland aufgrund einer quantitativen Analyse auf konsolidierter Ebene als global systemrelevant eingestuft werden (global systemrelevante Institute). 2Dabei gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des global systemrelevanten Instituts auf den globalen Finanzmarkt. Die Bundesanstalt berücksichtigt bei der quantitativen Analyse die nachfolgenden Kategorien mit jeweils gleichem Gewicht:

1. Größe der Gruppe,
2. grenzüberschreitende Aktivitäten der Gruppe,
3. Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem,
4. Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen der Gruppe sowie
5. Komplexität der Gruppe.
Die Institute und Finanzholding-Gesellschaften sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu melden.

(2a) 1Die Bundesanstalt führt zusätzlich mindestens jährlich eine quantitative Analyse der Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, der EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland auf zusammengefasster Basis durch. Bei der Analyse berücksichtigt die Bundesanstalt mit jeweils gleichem Gewicht

1. die in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Kategorien und
2. die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
3Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 genannten Kategorien entsprechen den Indikatoren, die nach Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden. Die Institute und Finanzholding-Gesellschaften sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu melden.

(3) 1In Abhängigkeit von den Ergebnissen der quantitativen Analyse nach Absatz 2 weist die Bundesanstalt ein global systemrelevantes Institut einer von mindestens fünf Größenklassen zu. Abweichend davon kann die Bundesanstalt auf Grundlage des Ergebnisses einer ergänzenden Analyse der Systemrelevanz

1. ein global systemrelevantes Institut einer höheren Größenklasse zuordnen,
2. Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland, die im Rahmen der quantitativen Analyse nicht als global systemrelevantes Institut identifiziert wurden, als solche einstufen und einer der Größenklassen zuordnen oder
3. das global systemrelevante Institut von einer höheren Größenklasse in eine niedrigere Größenklasse umstufen, sofern sie dabei den einheitlichen Abwicklungsmechanismus berücksichtigt und das Gesamtergebnis der quantitativen Analyse gemäß Absatz 2a zugrunde legt.

(4) 1Die Institute, deren Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne des Artikels 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von 200 Milliarden Euro übersteigt, sind verpflichtet, die Werte der der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. Juli, auf ihrer Internetseite und in dem Medium zu veröffentlichen, welches gemäß Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Veröffentlichung der in Teil 8 dieser Verordnung verlangten Angaben vorgesehen ist. 2Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch anhand der Vorgaben in Artikel 6a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 in der Fassung vom 30. November 2022 entsprechend den Bögen und den Angaben auf der Internetseite der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 3Die Bundesanstalt übermittelt die Bögen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zwecks zentraler Veröffentlichung auf ihrer Internetseite. 4Bei der Anordnung und Überprüfung des Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute nach Absatz 1 und der Einstufung als global systemrelevante Institute sowie der Zuweisung zu einer Größenklasse nach den Absätzen 2 und 3 sind die insoweit bestehenden Vorgaben und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken nach freiem Ermessen der Bundesanstalt zu berücksichtigen.

(4a) 1Die in Absatz 4 genannten Institute sind verpflichtet, jährlich die Datenerfassungsbögen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht auszufüllen und an die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank zu senden. 2Die Deutsche Bundesbank übermittelt die ausgefüllten Datenerfassungsbögen an den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht. 3Darüber hinaus kann die Bundesanstalt die ausgefüllten Datenerfassungsbögen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht auch an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiterleiten.

(5) 1Die Bundesanstalt unterrichtet den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die als global systemrelevant eingestuften Institute über die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 und veröffentlicht Informationen über das Bestehen einer Anordnung sowie die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute sowie eine Liste der als global systemrelevant eingestuften Institute. 2Sind die Voraussetzungen für eine Zuordnung nach Absatz 3 Satz 2 gegeben, umfasst die Unterrichtung auch eine vollständige Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des dort eingeräumten Ermessens.

(6) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c.