KVLG

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Vom 20.12.1988

Zuletzt geändert am 24.7.2026

§ 58

Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse

§ 411 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Vergütung für außertariflich bezahlte Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse entsprechend.