KVLG

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Vom 20.12.1988

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 51a

Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung

Für die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.