Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Vom
20.12.1988
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 51a
Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung
Für die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.