Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Vom
20.12.1988
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 32
Auskunftspflicht
Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.