KVLG

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Vom 20.12.1988

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 1

Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte

1Die landwirtschaftliche Krankenkasse als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 2Dies umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. 3Sie erbringt nach den folgenden Vorschriften Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten sowie bei Krankheit. 4Die §§ 1 bis 2b, 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, § 4a Absatz 2 und 4 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.