Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise
Vom
6.7.1990
Zuletzt geändert am
22.3.1991
Anhang EV
Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel IV Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1199)
Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: ...
2.
Das Gesetz vom 6. Juli 1990 über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise - Kommunalvermögensgesetz - (GBl. I Nr. 42 S. 660)
mit folgender Maßgabe:
a)
Den Gemeinden, Städten und Landkreisen ist nur das ihren Verwaltungsaufgaben unmittelbar dienende Vermögen (Verwaltungsvermögen) und das sonstige Vermögen (Finanzvermögen) in Übereinstimmung mit Artikel 10 Abs. 6 und Artikel 26 Abs. 4 des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518) sowie den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages zu übertragen.