KVG

Kommunalvermögensgesetz

Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise

Vom 6.7.1990

Zuletzt geändert am 22.3.1991

§ 9

Übergangsbestimmung

Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.