Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise
Vom 6.7.1990
Zuletzt geändert am 22.3.1991
Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.