KVG

Kommunalvermögensgesetz

Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise

Vom 6.7.1990

Zuletzt geändert am 22.3.1991

§ 6

Kommunale Betriebe und Einrichtungen

(1) Volkseigene Betriebe und Einrichtungen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß §§ 2 und 72 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR benötigt werden, sind in der Regel

- Verkehrsbetriebe des öffentlichen Personennahverkehrs, die zu dessen Gewährleistung Straßenbahnen, Autobusse, Hoch- und Untergrundbahnen, Schiffe, Fähren u. a. betreiben,
- Betriebe und Anlagen zur Versorgung mit Energie und Wasser, wie örtliche Elektrizitäts- und Heizkraftwerke, Gas- und Wasserwerke sowie gemeindliche Verteilernetze,
- Betriebe und Anlagen zur schadlosen Wasserableitung und Abwasserbehandlung sowie Stadtwirtschaftsbetriebe,
- Betriebe und Einrichtungen, die zur Verwaltung und Erhaltung des kommunalen Wohnungsfonds erforderlich sind, näheres regelt ein Gesetz,
- Einrichtungen für die kulturelle, gesundheitliche und soziale Betreuung, wie Theater, Museen, Büchereien, Krankenhäuser, Polikliniken und Ambulatorien, Alters- und Pflegeheime, Kinderkrippen und Kindergärten, Schwimmbäder, Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze und Jugendherbergen.

(2) Über die im Absatz 1 genannten volkseigenen Betriebe und Einrichtungen hinaus können den Kommunen weiter übertragen werden:

- Betriebe der Urproduktion und darauf aufgebaute Verarbeitungsbetriebe, z. B. Milch- und Schlachthöfe, Gärtnereien, Kies- und Sandgruben usw.,
- sonstige Betriebe und Einrichtungen, wie Gaststätten, Lagerhäuser, Messehallen u. a.