KVBG

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

Vom 8.8.2020

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 8

Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Ausschreibungen für die Zieldaten 2022 und 2023 auf Grundlage des Monitorings nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes spätestens fünf Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin, beginnend spätestens mit dem 30. September 2020, eine Liste der Steinkohleanlagen in Deutschland, die eine rechtswirksame Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) geändert worden ist, zur Verfeuerung von Steinkohle zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie haben, mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite:

1. den Namen,
2. die Adresse,
3. die Zuordnung zu einem Hauptenergieträger und
4. die Nettonennleistung.
Bereits endgültig nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes stillgelegte Erzeugungsanlagen sind von der Erhebung ausgenommen.

(2) 1Soweit für Steinkohleanlagen eine Korrektur oder Ergänzung der zugrunde gelegten Angaben nach Absatz 1 erforderlich ist, muss der Anlagenbetreiber, der dem Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegt, die Angaben sowie die entsprechenden Unterlagen, aus denen sich der Korrekturbedarf oder die Ergänzung ergibt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 an die Bundesnetzagentur übermitteln. 2Anlagenbetreiber, die nicht vom Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst sind, müssen die Daten nach Absatz 1 nach Aufforderung durch die Bundesnetzagentur unmittelbar oder ohne Aufforderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 an die Bundesnetzagentur übermitteln. 3Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 sind verbindlich, vorbehaltlich der wirksamen Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13.