Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
Vom
8.8.2020
Zuletzt geändert am
25.11.2025
§ 66
Fristen und Termine
Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.