Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
Vom
8.8.2020
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 63
Gebühren und Auslagen
1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben.
2§ 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.