KVBG

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

Vom 8.8.2020

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 56

Überprüfung des Abschlussdatums

1Die Bundesregierung überprüft im Rahmen der umfassenden Überprüfung zum 15. August 2026, zum 15. August 2029 und zum 15. August 2032 nach § 54 auch, ob die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung nach dem Jahr 2030 jeweils drei Jahre vorgezogen und damit das Abschlussdatum 31. Dezember 2035 erreicht werden kann. 2Soweit das Abschlussdatum nach Satz 1 vorgezogen wird, ist das Zielniveau in § 4 entsprechend anzupassen.