KVBG

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

Vom 8.8.2020

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 38

Steinkohle-Kleinanlagen

1§ 20 Absatz 3 ist nicht auf Steinkohle-Kleinanlagen anzuwenden. 2Für Steinkohle-Kleinanlagen darf abweichend von § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung frühestens zum Zieldatum 2030 angeordnet werden. 3Für das Zieldatum 2030 wird nur den Steinkohle-Kleinanlagen die gesetzliche Reduzierung angeordnet, die notwendig sind, um das Zielniveau 2030 für die Steinkohle zu erreichen. 4Bis zum Zieldatum 2029 werden Steinkohle-Kleinanlagen in der Reihung nach den §§ 28, 29 und 32 geführt, aber im Anordnungsverfahren nach § 33 nicht berücksichtigt. 5Bei der gesetzlichen Reduzierung für die Zieldaten 2031 bis 2038 werden die Steinkohle-Kleinanlagen wie Steinkohleanlagen behandelt.