(1) 1Die Reduktionsschritte der gesetzlichen Reduzierung erfolgen gemäß der nach § 6 für das jeweilige Zieldatum ermittelten gesetzlichen Reduktionsmenge. 2Für die Zieldaten 2024 bis 2026 erfolgt die gesetzliche Reduzierung nach § 20 Absatz 3 für die nicht bezuschlagten Ausschreibungsmengen.
(2) Ergibt die Ermittlung der gesetzlichen Reduktionsmenge nach § 6 für eines der Zieldaten der Jahre 2024 bis spätestens 2038, dass die gesetzliche Reduktionsmenge null oder negativ ist, entfällt die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für dieses Zieldatum.