KVBG

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

Vom 8.8.2020

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 22

Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden

1Die Bundesnetzagentur unterrichtet die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Erteilung eines Zuschlags für die jeweilige Steinkohleanlage. 2Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen. 3Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.