KugZuV

Kurzarbeitergeldzugangsverordnung

Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld

Vom 19.12.2022

§ 1

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

(1) Das Kurzarbeitergeld wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 mit den Maßgaben der Absätze 2 und 3 geleistet.

(2) Abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt.

(3) § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.