KUG

Kunsturheberrechtsgesetz

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Vom 9.1.1907

Zuletzt geändert am 16.2.2001

§ 43

[Vernichtung nur auf Antrag]

(1) 1Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. 2Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.

(2) 1Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. 2In diesem Falle finden die §§ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann.