Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Vom
9.1.1907
Zuletzt geändert am
16.2.2001
§ 38
[Recht der Übernahme]
Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.