KUG

Kunsturheberrechtsgesetz

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Vom 9.1.1907

Zuletzt geändert am 16.2.2001

§ 38

[Recht der Übernahme]

Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.