KUG

Kunsturheberrechtsgesetz

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Vom 9.1.1907

Zuletzt geändert am 16.2.2001

§ 33

[Strafvorschrift]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.