Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Vom
9.1.1907
Zuletzt geändert am
16.2.2001
§ 33
[Strafvorschrift]
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.