Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Vom
27.7.1981
Zuletzt geändert am
22.3.2024
§ 47
Die Künstlersozialkasse hat die Versicherten und die zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und zu beraten.