Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen
Vom
22.12.2025
§ 19
Bußgeldverfahren
1Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390 und 410 Absatz 1 Nummer 3 und 6 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend.
2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.