KStTG

Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz

Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen

Vom 22.12.2025

§ 19

Bußgeldverfahren

1Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390 und 410 Absatz 1 Nummer 3 und 6 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.