KStTG

Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz

Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen

Vom 22.12.2025

Abschnitt 5
Vorschriften zu Zuständigkeit, Verfahren und zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern

§ 15

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5i des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.