(1) Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Informationen zu melden:
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc ist der erhaltene oder gezahlte Betrag in der Fiat-Währung zu melden, in der der Betrag erhalten oder die Zahlung getätigt wurde. 2In mehreren Fiat-Währungen erhaltene oder gezahlte Beträge sind in einer einzigen Fiat-Währung zu melden. 3Der Anbieter nimmt die für die Meldung nach Satz 2 erforderlichen Umrechnungen jeweils für den Zeitpunkt der jeweiligen zu meldenden Transaktion in einer durchgängig angewandten Art und Weise vor.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ii ist der beizulegende Marktwert in einer einzigen Fiat-Währung zu bestimmen und zu melden. 2Die für die Meldung nach Satz 1 erforderlichen Umrechnungen sind vom Anbieter jeweils für den Zeitpunkt der jeweiligen zu meldenden Transaktion in einer durchgängig angewandten Art und Weise vorzunehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ii und der Absätze 2 und 3 ist die Fiat-Währung der Beträge anzugeben.