KStG

Körperschaftsteuergesetz

Vom 31.8.1976

Neugefasst am 15.10.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Dritter Teil
Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen

§ 23

Steuersatz

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.