KSG

Bundes-Klimaschutzgesetz

Vom 12.12.2019

Zuletzt geändert am 18.8.2021

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweck des Gesetzes

1Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. 2Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt. 3Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten.