Vom 10.8.1951
Neugefasst am 25.8.1969
Zuletzt geändert am 14.6.2021
Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.