KrWaffUnbrUmgV

Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung

Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Vom 10.8.2018

§ 8

Inhaltliche Beschränkungen; Nebenbestimmungen

(1) Eine Erlaubnis nach dieser Verordnung kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich beschränkt werden.

(2) 1Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. 2Auflagen können nachträglich aufgenommen oder geändert werden.