KrWaffUnbrUmgV

Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung

Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Vom 10.8.2018

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 14

Zuständigkeit

Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.