KrWaffUnbrUmgV

Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung

Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Vom 10.8.2018

Teil 4
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 12

Durchfuhren

Teil 3 dieser Verordnung gilt nicht für Durchfuhren im Sinne des § 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes.