KrWaffKontrGDV 2

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Vom 1.6.1961

Zuletzt geändert am 13.3.2020

§ 10

Meldung der Kriegswaffenbestände

(1) 1Jede Bestandsveränderung und die am 31. März und 30. September eines jeden Jahres (Meldestichtage) vorhandenen Kriegswaffenbestände (Bestandseinträge) sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Waffentypen getrennt und mit den in § 9 Absatz 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben binnen zwei Wochen nach den Meldestichtagen elektronisch zu melden. 2Dies gilt auch für den Fall, dass seit dem letzten Meldestichtag keine Bestandsveränderung eingetreten ist. 3Der Bestandseintrag ist auch dann anzugeben, wenn der Bestand im Meldezeitraum auf Null gesunken ist (Nullmeldung). 4Bleibt der Bestand im hierauf folgenden Meldezeitraum ohne Bestandsveränderung bei Null, so bedarf es keiner erneuten Nullmeldung. 5Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für Beförderungen ohne Bestandsveränderungen.

(2) § 9 Absatz 7 gilt entsprechend.

(3) 1Die Meldungen nach Absatz 1 sind beginnend mit dem Meldezeitraum ab 1. April 2020 elektronisch zu übermitteln. 2Hierbei ist auch der Anfangsbestand zu melden (Übertragungsinformation). 3Dabei kann einmalig gewählt werden, inwiefern die Nummerierung der Bestandseinträge des Kriegswaffenbuches fortgeführt oder anlässlich des neuen Meldeverfahrens neu begonnen wird. 4Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, wie die Übertragungsinformationen im Einzelnen ausgestaltet sein müssen.

(4) 1Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich elektronisch zu melden, wenn eine bereits gemeldete Eintragung im Kriegswaffenbuch berichtigt oder eine versäumte Eintragung oder Meldung nachgeholt wurde. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, wie die Meldung im Falle einer anzeigepflichtigen Korrektur des Kriegswaffenbuches auszugestalten ist. 3Die Verlustmeldung nach § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist elektronisch vorzunehmen.

(5) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag die Übermittlung der meldepflichtigen Daten in Papierform genehmigen, wenn die elektronische Übertragung für den Antragsteller eine besondere, nicht zumutbare Belastung darstellen würde. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem ersten meldepflichtigen Ereignis unter Angabe von Gründen zu stellen.

(6) 1Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen zu prüfen, das Ergebnis der Prüfung zu vermerken und mit einer Unterschrift zu versehen. 2Das Dokument ist elektronisch dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen der in Absatz 1 genannten Zeiträume zu übermitteln.