Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom
1.6.1961
Zuletzt geändert am
19.6.2020
§ 2
Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.