Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Vom
20.4.1961
Neugefasst am
22.11.1990
Zuletzt geändert am
19.2.2025
§ 27
Zwischenstaatliche Verträge
1Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt.
2Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.