KrWaffKontrG

Kriegswaffenkontrollgesetz

Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes

Vom 20.4.1961

Neugefasst am 22.11.1990

Zuletzt geändert am 19.2.2025

§ 27

Zwischenstaatliche Verträge

1Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. 2Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.