Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Vom
20.4.1961
Neugefasst am
22.11.1990
Zuletzt geändert am
19.2.2025
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26
Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.