Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Vom
20.4.1961
Neugefasst am
22.11.1990
Zuletzt geändert am
19.2.2025
§ 21
Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6, § 20 sowie § 20a gelten unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.