Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Vom 20.4.1961
Neugefasst am 22.11.1990
Zuletzt geändert am 19.12.2022
(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.