(1) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden.
(2) 1Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind jederzeit zulässig. 2§ 9 gilt entsprechend.
(3) 1Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie muß Angaben über Art und Menge der Kriegswaffen enthalten. 2Die Genehmigung zur Herstellung der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge, die Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Art und Menge erteilt werden.