Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 30.7.1961
Zuletzt geändert am 2.9.2026
Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3a gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition.