KrWaffGenV

Kriegswaffengenehmigungsverordnung

Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Vom 30.7.1961

Zuletzt geändert am 2.9.2026

§ 3b

Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3a gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition.