KRITISDachG

KRITIS-Dachgesetz

Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen

Vom 11.3.2026

§ 26

Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung

1§ 8 Absatz 1 Nummer 2, 6 und 7 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung gilt. 2Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 6 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.