KRITISDachG

KRITIS-Dachgesetz

Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen

Vom 11.3.2026

§ 17

Gleichwertigkeit von Nachweisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung

(1) Risikoanalysen, Risikobewertungen sowie Dokumente und Maßnahmen und Zertifikate zur Stärkung der Resilienz, die der Betreiber kritischer Anlagen auf Grund sonstiger rechtlicher Verpflichtungen oder freiwillig erstellt, ergriffen oder erlangt hat, können zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.

(2) Die tatsächlichen Feststellungen anderer Behörden zu Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie zu Dokumenten und Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz sind zugunsten des Betreibers kritischer Anlagen bindend.

(3) 1Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein feststellen, dass bestimmte Verpflichtungen auf Grund sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die auch für Betreiber kritischer Anlagen gelten, gleichwertig mit bestimmten Verpflichtungen sind, die für Betreiber kritischer Anlagen nach diesem Gesetz gelten. 2§ 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) 1Die Verpflichtungen nach diesem Gesetz gelten als eingehalten, soweit die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 als diesen gleichwertig festgestellten sonstigen Verpflichtungen eingehalten werden. 2Feststellungen anderer Behörden zur Einhaltung der sonstigen Verpflichtungen sind bindend.