(1) Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
(2) Als Steuererklärung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gilt auch die Fahrzeuganmeldung im Inland, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält.
(3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten nach § 3 Nummer 1 oder Nummer 2 von der Steuer befreit ist.
(4) 1Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1) geltend zu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 2Der Antrag ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.
(5) 1Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige unbeschadet des § 153 der Abgabenordnung dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.
(6) Ist eine Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 abzugeben, genügt in dieser ein entsprechender Hinweis, um eine Steuervergünstigung zu beantragen oder den Wegfall einer der Voraussetzungen hierfür anzuzeigen.
(7) 1Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung und kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. 2Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 mit aufzunehmen. 3In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. 4Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen.
(8) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 oder der Absätze 4, 5 und 7 kann die Steuererklärung gemäß den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt werden.