(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1 Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt fünf Stunden eine praktische Aufgabe I sowie vier praktische Aufgaben II ausführen. 2 Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig planen, durchführen und kontrollieren und dabei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Wirtschaftlichkeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. 3 Für die praktische Aufgabe I kommen insbesondere in Betracht:
Verkehrssicheres Führen einer Fahrzeugkombination oder eines Sattelkraftfahrzeuges der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 Metern oder eines Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Metern auf öffentlichen Straßen. 4 Für die vier praktischen Aufgaben II kommen insbesondere in Betracht:
(3) 1 Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Beförderung, betriebliche Planung und Logistik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. 2 In den Prüfungsbereichen Beförderung sowie betriebliche Planung und Logistik soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, wirtschaftlichen, logistischen und rechtlichen Inhalten praxisbezogene Fälle kundenorientiert lösen kann. 3 Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. 4 Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. | im Prüfungsbereich Beförderung | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Beförderung | 40 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik | 40 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) 1 Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen Teils der Prüfung in der praktischen Aufgabe I sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Beförderung oder im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. 2 Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1. - 18. Monat | 19. - 36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge (§ 3 Nr. 5) | a) | Funktionsweise der Fahrzeuge, insbesondere Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Aufbau, mechanische, elektrische, pneumatische und hydraulische Systeme, erklären | 17 | |
b) | Betriebsanleitungen anwenden | ||||
c) | Verkehrssicherheit beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle bei Aufbau und Rädern, Motor und Kraftübertragungselementen, Beschilderung, Zubehör, Sicherungs- und Sicherheitsmitteln | ||||
d) | Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen | ||||
e) | Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführen | ||||
f) | Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen | 15 | |||
g) | Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen | ||||
h) | Arbeitsplatz ergonomisch einrichten | ||||
i) | Fehler und Mängel feststellen, beschreiben und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen | ||||
6 | Vorbereiten und Durchführen der Beförderung (§ 3 Nr. 6) | a) | Fahrzeuge und Hilfsmittel dem Verwendungszweck zuordnen | 6 | |
b) | An- und Aufbauteile anbringen und abnehmen | ||||
c) | transportspezifische Skizzen anfertigen | 20 | |||
d) | Transportgut oder Gepäck annehmen, nach Art und Menge sowie hinsichtlich offener Mängel prüfen; bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten | ||||
e) | Fahrgastsicherheit feststellen oder Fahrzeugbeladung und Ladesicherung unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung planen und durchführen | ||||
f) | ergonomische Arbeitsweisen anwenden | ||||
g) | Fahrzeug- und Beförderungspapiere auf Gültigkeit und Vollständigkeit prüfen | ||||
h) | Beförderung sicher und wirtschaftlich durchführen und Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen ergreifen | ||||
7 | Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (§ 3 Nr. 7) | a) | Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beurteilen | 22 | |
b) | Fahrverhalten entsprechend den Gefahrenquellen im Straßenverkehr ausrichten | ||||
c) | Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen | ||||
d) | Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachten | ||||
e) | Fahrzeugkombination und Sattelkraftfahrzeug der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 m oder Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 m auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen | ||||
8 | Rechtsvorschriften im Straßenverkehr (§ 3 Nr. 8) | a) | Sozialvorschriften einhalten | 6*) | |
b) | Verkehrsspezifische Rechtsvorschriften im Inland und in den Ziel- und Durchfahrtsländern einhalten | 11*) | |||
c) | beförderungsspezifische Vorschriften einhalten | ||||
9 | Kundenorientiertes Verhalten (§ 3 Nr. 9) | a) | Gespräche situationsbezogen führen | 6 | |
b) | fremdsprachige Fachbegriffe anwenden | ||||
c) | Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden | 6 | |||
d) | Möglichkeiten der Konfliktregelung anwenden | ||||
e) | betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen | ||||
10 | Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen (§ 3 Nr. 10) | a) | Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern | 6 | |
b) | Maßnahmen der ersten Hilfe leisten | ||||
c) | frei werdende Stoffe hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen | ||||
d) | Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen | ||||
e) | Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen | ||||
11 | Betriebliche Planung und Logistik (§ 3 Nr. 11) | a) | Funktion des Betriebes in der logistischen Kette beachten | 25 | |
b) | Arbeitsaufträge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben in Arbeitsschritte umsetzen | ||||
c) | Straßenkarten, Straßenpläne sowie digitale Systeme anwenden | ||||
d) | Informations- und Kommunikationstechniken anwenden | ||||
e) | Informationen für die Fahrtenplanung beschaffen und auswerten | ||||
f) | Termine planen und abstimmen | ||||
g) | Einsatz von Personal und Sachmitteln planen | ||||
h) | Fahrten unter wirtschaftlichen Aspekten planen und organisieren | ||||
12 | Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung (§ 3 Nr. 12) | a) | Einflussfaktoren von Betriebskosten der Fahrzeuge berücksichtigen | 12 | |
b) | formalisierte Beförderungsverträge abschließen | ||||
c) | Abrechnungen durchführen | ||||
d) | Erbrachte Leistungen dokumentieren | ||||
13 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Nr. 13) | a) | Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern | 4*) | |
b) | qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, insbesondere zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen |