KraftfAusbV

Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin

Vom 19.4.2001 (BGBl. I S. 642)

Zuletzt geändert am 16.10.2017 (BGBl. I S. 3564)

§ 8

Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) 1 Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt fünf Stunden eine praktische Aufgabe I sowie vier praktische Aufgaben II ausführen. 2 Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig planen, durchführen und kontrollieren und dabei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Wirtschaftlichkeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. 3 Für die praktische Aufgabe I kommen insbesondere in Betracht:
Verkehrssicheres Führen einer Fahrzeugkombination oder eines Sattelkraftfahrzeuges der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 Metern oder eines Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Metern auf öffentlichen Straßen. 4 Für die vier praktischen Aufgaben II kommen insbesondere in Betracht:

1. Feststellen und Beschreiben von Fehlern und Mängeln am Fahrzeug sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung,
2. Durchführen einer Abfahrtkontrolle,
3. Vorbereitung einer Beförderung, insbesondere
a) Kontrollieren von Transportgütern auf Mängel und Schäden sowie Durchführen der Ladungssicherung,
b) Kontrollieren von Gepäck auf Mängel und Schäden sowie Sicherstellen der Fahrgastsicherheit,
4. Situationsbezogenes Führen eines Kundengespräches.
5 Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen.

(3) 1 Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Beförderung, betriebliche Planung und Logistik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. 2 In den Prüfungsbereichen Beförderung sowie betriebliche Planung und Logistik soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, wirtschaftlichen, logistischen und rechtlichen Inhalten praxisbezogene Fälle kundenorientiert lösen kann. 3 Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. 4 Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. im Prüfungsbereich Beförderung:
a) Analysieren von Kundenanforderungen, Entwickeln und Festlegen von Lösungskonzepten unter Einsatz geeigneter Fahrzeuge,
b) Sicherstellen der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge, der Ladung und Besetzung, Fahrzeugtechnik,
c) Rechtsvorschriften im Straßenverkehr;
2. im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik:
a) Erstellen von Beförderungskonzeptionen,
b) Planen des Einsatzes von Personal und Sachmitteln;
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.im Prüfungsbereich Beförderung120 Minuten,
2.im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik120 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Beförderung40 Prozent,
2.Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik40 Prozent,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

(7) 1 Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen Teils der Prüfung in der praktischen Aufgabe I sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Beförderung oder im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. 2 Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 9

Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Anlage

(zu § 4 Abs. 1)


Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. - 18. Monat19. - 36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge (§ 3 Nr. 5)a)Funktionsweise der Fahrzeuge, insbesondere Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Aufbau, mechanische, elektrische, pneumatische und hydraulische Systeme, erklären17
b)Betriebsanleitungen anwenden
c)Verkehrssicherheit beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle bei Aufbau und Rädern, Motor und Kraftübertragungselementen, Beschilderung, Zubehör, Sicherungs- und Sicherheitsmitteln
d)Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen
e)Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführen
f)Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen 15
g)Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen
h)Arbeitsplatz ergonomisch einrichten
i)Fehler und Mängel feststellen, beschreiben und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
6Vorbereiten und Durchführen der Beförderung (§ 3 Nr. 6)a)Fahrzeuge und Hilfsmittel dem Verwendungszweck zuordnen6
b)An- und Aufbauteile anbringen und abnehmen
c)transportspezifische Skizzen anfertigen 20
d)Transportgut oder Gepäck annehmen, nach Art und Menge sowie hinsichtlich offener Mängel prüfen; bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
e)Fahrgastsicherheit feststellen oder Fahrzeugbeladung und Ladesicherung unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung planen und durchführen
f)ergonomische Arbeitsweisen anwenden
g)Fahrzeug- und Beförderungspapiere auf Gültigkeit und Vollständigkeit prüfen
h)Beförderung sicher und wirtschaftlich durchführen und Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen ergreifen
7Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (§ 3 Nr. 7)a)Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beurteilen 22
b)Fahrverhalten entsprechend den Gefahrenquellen im Straßenverkehr ausrichten
c)Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen
d)Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachten
e)Fahrzeugkombination und Sattelkraftfahrzeug der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 m oder Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 m auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen
8Rechtsvorschriften im Straßenverkehr (§ 3 Nr. 8)a)Sozialvorschriften einhalten6*)
b)Verkehrsspezifische Rechtsvorschriften im Inland und in den Ziel- und Durchfahrtsländern einhalten 11*)
c)beförderungsspezifische Vorschriften einhalten
9Kundenorientiertes Verhalten (§ 3 Nr. 9)a)Gespräche situationsbezogen führen6
b)fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
c)Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden 6
d)Möglichkeiten der Konfliktregelung anwenden
e)betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
10Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen (§ 3 Nr. 10)a)Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern6
b)Maßnahmen der ersten Hilfe leisten
c)frei werdende Stoffe hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen
d)Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen
e)Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen
11Betriebliche Planung und Logistik (§ 3 Nr. 11)a)Funktion des Betriebes in der logistischen Kette beachten25
b)Arbeitsaufträge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben in Arbeitsschritte umsetzen
c)Straßenkarten, Straßenpläne sowie digitale Systeme anwenden
d)Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
e)Informationen für die Fahrtenplanung beschaffen und auswerten
f)Termine planen und abstimmen
g)Einsatz von Personal und Sachmitteln planen
h)Fahrten unter wirtschaftlichen Aspekten planen und organisieren
12Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung (§ 3 Nr. 12)a)Einflussfaktoren von Betriebskosten der Fahrzeuge berücksichtigen12
b)formalisierte Beförderungsverträge abschließen
c)Abrechnungen durchführen
d)Erbrachte Leistungen dokumentieren
13Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Nr. 13)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern 4*)
b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, insbesondere zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
    *)
  • Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×