Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin
Vom
19.4.2001
Zuletzt geändert am
16.10.2017
§ 9
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.