KosmetikV

Kosmetik-Verordnung

Verordnung über kosmetische Mittel

Vom 16.7.2014

Zuletzt geändert am 27.7.2021

§ 3

Anzeigepflichten

1Wer im Inland kosmetische Mittel herstellt, hat der für die Überwachung zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen den Ort der Herstellung anzuzeigen. 2Werden kosmetische Mittel in die Europäische Union eingeführt, hat der für die Einfuhr Verantwortliche vor deren erstmaliger Einfuhr den Ort, an dem kosmetische Mittel von ihm in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden (Einfuhrort), der für die Überwachung zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 können auf einen Beauftragten übertragen werden. 4Für Änderungen des angezeigten Herstellungs- oder Einfuhrortes gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.