§ 37
Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
1. § 8a nicht anzuwenden und
2. die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.