KonzVgV

Konzessionsvergabeverordnung

Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

Vom 12.4.2016

Zuletzt geändert am 17.8.2023

§ 37

Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind

1. § 8a nicht anzuwenden und
2. die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.